Vielleicht hast du es schon mitbekommen: ich beschäftige mich derzeit mit der Businessentwicklung 2.0, dazu gehört auch, dass ich über die Neuerungen beim Thema „Minijob“ bescheid weiß.
Alle diese Punkte kann man auch auf die Zahnarztpraxis übertragen. In meiner Zeit als ZMV und PM habe ich knapp 10 Jahre lang gelernt, was neben Fingerspitzengefühl noch so alles dazu gehört, wenn man ein Team leitet. Und ich habe dabei auch den ein oder anderen Fehler gemacht. Damit du diese vermeiden kannst, teile ich mein Wissen auch über die Abrechnung hinaus hier gerne mit dir:
Zum 01.01.2022 gibt es neue Regelungen bei Minijobs:
Arbeitgeber müssen ab Januar die Steuer-ID der Minijobber:innen an die Minijob-Zentrale übermitteln und Angaben zum Krankenversicherungsschutz der/des Arbeitnehmer:in machen.
- Erhält ein Minijobber also genau diesen Mindestlohn, darf er/sie maximal 45 Stunden pro Monat arbeiten (oder das Privileg der Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung entfällt).
- Ab Juli 2022 muss hier erneut nachgerechnet werden, denn dann erhöht sich der Mindestlohn erneut.
Außerdem teilt die Minijobzentrale der Praxis mit, ob zum Zeitpunkt der Anmeldung weitere kurzfristige Beschäftigungen bestehen. Achtung: hier besteht eine Dokumentationspflicht für Arbeitgeber. Das könnte für dich als AG bei einer Betriebsprüfung der Rentenversicherung wichtig werden.