In der Zahnmedizin dreht sich viel um Präzision: perfekt gelegte Füllungen, präzise Abformungen und die Rettung komplizierter Fälle durch ausgefeilte Techniken. Doch so meisterhaft du deine zahnärztliche Kunst beherrschst, ohne eine korrekte Abrechnung bringt all das am Ende des Tages keinen Cent.
Gerade bei vermeintlich einfachen Abrechnungsthemen wie den Bema-Leistungen können Unsicherheiten auftreten, insbesondere wenn es um Altersgrenzen geht.
In diesem Blogartikel zeige ich dir die wichtigsten Altersgrenzen für Bema-Leistungen und gebe dir praktische Tipps, wie du durch clevere Planung und präzise Abrechnung dein Honorar optimierst.
1. Warum sind Altersgrenzen im Bema so wichtig?
Viele Bema-Leistungen sind altersabhängig. Vor allem bei der Individualprophylaxe (IP), Früherkennungsuntersuchungen (FU) und Füllungen gibt es klare Vorgaben, ab und bis wann du Leistungen abrechnen kannst. Ein Missverständnis oder ein Fehler in der Abrechnung kann schnell dazu führen, dass du Leistungen erbringst, die du nicht abrechnen darfst – und damit deinen Umsatz verringerst.
2. Bema Altersgrenzen im Überblick
Hier sind die wichtigsten Bema-Leistungen, bei denen das Alter deiner PatientInnen entscheidend ist:
- IP1 / IP2: Für Versicherte, die das 6. Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben. (Also für PatientInnen zwischen 6 und 17 Jahren.)
- IP4: Diese Leistung kann ebenfalls für Versicherte zwischen 6 und 17 Jahren erbracht werden, allerdings nur bei hohem Kariesrisiko, und zwar 2x je Kalenderhalbjahr.
- IP5: Fissurenversiegelung der Molaren für Versicherte zwischen 6 und 17 Jahren. Interessant: Die Versiegelung der 6-Jahresmolaren ist auch schon vor dem 6. Geburtstag möglich, wenn die Molaren bereits durchgebrochen sind.
- 13e, f, g, h (Kunststofffüllungen): Bei Kindern bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres abrechenbar (auch für Schwangere, Stillende oder wenn Amalgam kontraindiziert ist).
- ZKi (Bema 165): Zuschlag für Besuche bei Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr.
Diese Altersgrenzen bestimmen maßgeblich, wann du welche Leistungen erbringen kannst – und wann nicht. Besonders die Individualprophylaxe bietet dir ein interessantes Potenzial, deinen Umsatz zu steigern.
3. Der 6. und 18. Geburtstag – Deine Schlüsseltermine für IP-Leistungen
Eine wichtige Faustregel für die Abrechnung von IP-Leistungen: Ein Lebensjahr wird immer an einem Geburtstag vollendet. Das bedeutet, am 6. Geburtstag darfst du noch keine IP-Leistungen abrechnen – erst ab dem Tag nach dem Geburtstag.
Ebenso endet die Möglichkeit, IP-Leistungen abzurechnen, am 18. Geburtstag. Bis einen Tag vorher kannst du noch IP-Leistungen erbringen und abrechnen, danach wird die Leistung privat.
Praxistipp: IP-Leistungen clever planen
Wenn du weißt, dass eine Patientin oder ein Patient bald 18 wird, lohnt es sich, die zweite IP-Sitzung des Jahres vor dem Geburtstag zu planen. Diese Maßnahme sichert dir nicht nur ein zufriedenes Lächeln deiner PatientInnen, sondern auch ein budgetfreies Honorar von mindestens 63 € – und das allein durch eine geschickte Planung. Solltest du bei dieser Gelegenheit auch noch die Molaren versiegeln, kannst du den Betrag auf bis zu 230 € pro PatientIn steigern.
4. Altersgrenzen für Früherkennungsuntersuchungen (FU)
Bei den Früherkennungsuntersuchungen wird es etwas komplizierter, da hier nicht nach Lebensjahren, sondern nach Lebensmonaten abgerechnet wird. Hier eine Übersicht der wichtigsten Altersgrenzen für FU-Leistungen:
- FU1a: Ab dem 6. bis zum vollendeten 9. Lebensmonat.
- FU1b: Ab dem 10. bis zum vollendeten 20. Lebensmonat.
- FU1c: Ab dem 21. bis zum vollendeten 33. Lebensmonat.
- FU2: Ab dem 34. bis zum vollendeten 72. Lebensmonat.
Für die richtige Planung dieser Leistungen musst du genau wissen, wann der relevante Zeitraum für die Früherkennungsuntersuchungen liegt. Deine Praxissoftware gibt dir zwar Hinweise, aber nur, wenn der Patient oder die Patientin bereits auf dem Stuhl sitzt. Eine vorausschauende Terminplanung hilft dir, den richtigen Zeitpunkt schon im Voraus zu berücksichtigen.
5. Beispiel: Die FU1a richtig berechnen
Nehmen wir an, ein Kind wurde am 26.09.2024 geboren. Dann sieht der Zeitraum für die erste Früherkennungsuntersuchung wie folgt aus:
- 6. Lebensmonat: Beginnt am 27.03.2025 (einen Tag nach dem 6-monatigen Geburtstag).
- 9. Lebensmonat: Endet am 25.06.2025 (einen Tag vor dem 9-monatigen Geburtstag).
In diesem Zeitraum darf die FU1a-Leistung erbracht und abgerechnet werden. Da die Eltern vermutlich nicht von selbst an diesen Termin denken, empfiehlt es sich, einen Recall einzuplanen. Die Früherkennungsuntersuchung ist nicht budgetiert und bringt ab der ersten Sitzung 66 € pro Patient.
6. Wichtiger Abrechnungs-Hinweis zur IP4
Ein letzter Tipp zur IP4-Leistung: Bevor du die Fluoridierung durchführst, müssen alle weichen Beläge entfernt sein. Das gehört zum Leistungsinhalt, ebenso wie die Trockenlegung der Zähne. Achte darauf, dass du den vollständigen Leistungsinhalt erbringst und korrekt dokumentierst – sonst kannst du die Leistung nicht abrechnen.
Fazit: Altersgrenzen kennen und clever abrechnen
Die Altersgrenzen im Bema wirken auf den ersten Blick komplex, bieten dir aber die Möglichkeit, mit kluger Planung deinen Umsatz zu steigern und gleichzeitig deinen PatientInnen die bestmögliche Versorgung zu bieten. Achte besonders auf die wichtigen Termine wie den 6. und 18. Geburtstag und plane IP-Leistungen entsprechend, um das Maximum aus deinem Abrechnungspotenzial herauszuholen.
Durch die Beachtung dieser einfachen Regeln kannst du nicht nur Fehler vermeiden, sondern auch die Zufriedenheit deiner PatientInnen erhöhen – und das bringt langfristig nicht nur mehr Umsatz, sondern auch eine starke Patientenbindung.
PS: Wenn du mehr zur korrekten Dokumentation von Abrechnungsleistungen lernen möchtest, empfehle ich dir meinen Onlinekurs „Wer schreibt, der bleibt!“. Der nächste Kurs startet im Februar 2025. Jetzt unverbindlich deinen Platz reservieren!
Häufig gestellte Fragen (FAQs)
1. Wie rechne ich IP-Leistungen nach dem 18. Geburtstag ab?
Ab dem 18. Geburtstag gelten IP-Leistungen nicht mehr als Kassenleistung, sie müssen privat abgerechnet werden. Mögliche GOZ Abrechnungsziffern sind die GOZ 1000, GOZ 1010, GOZ 1020 oder die GOZ 2000.
2. Was passiert, wenn ich IP-Leistungen zu früh abrechne?
Wenn die Altersgrenze nicht eingehalten wird, wird die Krankenkasse die Abrechnung ablehnen. Du erhältst in diesem Fall kein Honorar für die erbrachte Leistung. Außerdem fehlt deinem Patienten der zwingend erforderliche Nachweis fürs Bonusheft.
3. Kann ich IP-Leistungen am Tag des 18. Geburtstags noch abrechnen?
Nein, IP-Leistungen können nur bis zum Tag vor dem 18. Geburtstag abgerechnet werden.