Die Analogabrechnung nach §6 Abs. 1 GOZ gehört zu den am häufigsten diskutierten Themen im Bereich der Abrechnung. Mir sind in den letzten Jahren sehr oft fehlende Grundkenntnisse über das WANN & WIE GENAU aufgefallen. Deshalb soll dir dieser Blogartikel näher bringen und dir alles erklären, was du über die Anwendung des §6/1 GOZ wissen musst, wenn du in einer Zahnarztpraxis arbeitest.
Was ist die Analogabrechnung?
Die Analogabrechnung ist eine spezielle Form der privaten Abrechnung von zahnmedizinischen Leistungen. Sie kommt immer dann zum Einsatz, wenn es für eine bestimmte Leistung keine vorhandene Gebührenposition in der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) gibt. Auch beim Kassenpatienten. In diesem Fall wird eine ähnliche Leistung herangezogen, um die Kosten zu berechnen. Die Analogabrechnung ist also eine individuelle Kalkulation und kann zu unterschiedlichen Kosten führen, je nachdem welche Leistung herangezogen wird.
Wie funktioniert das?
Die Analogabrechnung ist in §6 Abs. 1 GOZ geregelt. Hier wird festgelegt, dass für Leistungen, die in der GOZ nicht explizit aufgeführt sind, eine Gebühr berechnet werden kann, die sich an einer vergleichbaren Leistung orientiert. Die Vergleichbarkeit bezieht sich dabei auf verschiedene Kriterien, wie z.B. den Schwierigkeitsgrad der Leistung, den Zeitaufwand oder die Kosten, die anfallen.
Was sollten Patienten über die Analogabrechnung wissen?
Für PatientInnen ist es wichtig zu wissen, dass die Analogabrechnung nur dann zum Einsatz kommt, wenn es keine originäre Gebührenposition in der GOZ gibt. Die Zahnmedizin hat sich in den letzten 30 Jahren konträr zur Gebührenordnung einfach mit riesigen Schritten weiterentwickelt. Außerdem sollten sich PatientInnen bewusst sein, dass die Kosten bei einer Analogabrechnung je nach herangezogener Leistung variieren können. Es ist für dich als ZahnmedizinerIn daher empfehlenswert, im Vorfeld mit deinen PatientInnen transparent über die anfallenden Kosten zu sprechen und auch alternative Behandlungskonzepte zu empfehlen. Weise unbedingt darauf hin, dass der/die PatientIn möglicherweise auf den Kosten sitzen bleibt. Dazu bist du verpflichtet, auch wenns dir unangenehm ist.
Wie können Zahnärzte die Analogabrechnung korrekt durchführen?
Damit die Analogabrechnung korrekt durchgeführt werden kann, ist es wichtig, dass der Zahnarzt / die Zahnärztin sich an bestimmte Regeln hält. Zunächst muss er oder sie prüfen, ob es für die erbrachte Leistung wirklich noch keine Gebührenposition in der GOZ gibt. Ist dies der Fall, muss eine vergleichbare Leistung herangezogen werden, um die Kosten zu berechnen. Hierbei sollten verschiedene Kriterien berücksichtigt werden, wie z.B. der Schwierigkeitsgrad der Leistung oder der Zeitaufwand. Irrelevant ist dabei der Vergleich mit KollegInnen. Jede Praxis muss für sich selbst kalkulieren.
Zudem muss der Zahnarzt den Patienten vor der Durchführung der Leistung über die voraussichtlichen Kosten informieren. Hierbei sollten auch alternative Therapiewege besprochen werden, falls diese günstiger sind. Wichtig ist auch, dass der Zahnarzt die Analogabrechnung korrekt dokumentiert. Hierzu sollte unter anderem in der Rechnung deutlich gemacht werden, welche Leistung herangezogen wurde, um die Kosten zu berechnen. Der Leistungstext der Ursprungsposition darf zwar gekürzt, aber inhaltlich nicht verändert werden.
Was sind mögliche Probleme bei der Analogabrechnung?
Bei der Analogabrechnung gibt es ein weit gefächertes Fehlerpotential:
- Es kann es passieren, dass für eine Leistung eine falsche Vergleichsleistung herangezogen wird, was zu einer unangemessen hohen (oder viel zu niedrigen) Gebühr führt.
- Auch kann es schwierig sein, den Zeitaufwand für eine Leistung korrekt zu bestimmen, was ebenfalls zu einer falschen Gebührenberechnung führen kann.
- Ein weiteres Problem ist, dass die Analogabrechnung oft als intransparent empfunden wird. Patienten können die Kosten meist nicht nachvollziehen, da sie nicht genau wissen, welche Leistung herangezogen wurde, um die Gebühr zu berechnen.
- Die Zahnarztpraxis muss sich regelmäßig im gesamten Team abstimmen, denn oft weiss das Abrechnungs- oder Verwaltungsteam gar nicht, welche möglichen Analogleistungen hinter verschlossenen Behandlungszimmertüren erbracht werden. #werschreibtderbleibt
Welche Leistungen dürfen analog abgerechnet werden
Die Bundeszahnärztekammer, der PKV Verband und die Beihilfe sitzen regelmäßig gemeinsam am Tisch und besprechen, welche Leistungen alle Beteiligten als analog berechenbar kategorisieren. Diese Leistungen werden in einer Liste zusammengefasst, die ca. 1x pro Jahr aktualisiert wird:
Die Einigkeit über die Berechenbarkeit schließt leider nicht unbedingt die Erstattungsfähigkeit ein. Deshalb meine Empfehlung: Verwende die Leistungsbeschreibungen aus der Liste wie abgebildet und verändere den Text nicht. Das sorgt für bessere digitale Erkennbarkeit bei PKV und Beihilfe und steigert die Chancen auf Erstattung.
Fazit
Die Analogabrechnung nach §6 Abs. 1 GOZ ist ein wichtiger Bestandteil der zahnmedizinischen Abrechnung. Sie kommt immer dann zum Einsatz, wenn du medizinisch notwendige (!) Leistungen erbringst, für die es keine eigene Gebührenposition in der GOZ gibt. Die erbrachte Leistung darf auch nicht zum Teil in einer vorhanden Position versteckt sein. Für Patienten ist es wichtig zu wissen, dass die Kosten bei einer Analogabrechnung je nach herangezogener Leistung variieren können. Ein Kostengespräch und die schriftliche Information ist deshalb unverzichtbar.