Analogabrechnung nach §6 Abs. 1 GOZ

Analogberechnung von zahnärztlichen Leistungen

Paragraf 6 Abs. 1 der GOZ ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen eine Analogberechnung von Leistungen, die dank des medizinischen Fortschritts zwar existieren, aber bisher nicht in das Gebührenverzeichnis aufgenommen wurden. Diesen Satz hast du so oder so ähnlich sicher schon gelesen: „Die selbstständige, nicht im Gebührenverzeichnis enthaltende Leistung kann entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden.“

Gleichwertig ist nicht gleichartig

Paragrafentexte sind häufig schwer verständlich. Beim Paragraf 6 Abs. 1 der GOZ habe ich die Erfahrung gemacht, dass viele Praxen nach einer leistungsinhaltlich gleichen oder ähnlichen Leistung suchen. Doch darauf kommt es gar nicht an. Gleichwertig ist nämlich nicht dasselbe wie gleichartig. Gleichwertig zielt vielmehr auf das zu erzielende Honorar ab. Aber darf jede Leistung analog abgerechnet werden? Nein! Es gibt 3 glasklare Voraussetzungen, die zunächst einmal abgecheckt werden müssen, wenn du über die Anlage einer neuen Analogposition nachdenkst. Kennst du die 3 Grundregeln, die du beachten musst, wenn du in die Analogie wechseln willst?

Die 3 Voraussetzungen

  1. medizinische Notwendigkeit
  2. selbstständige Leistung
  3. nicht (auch nicht zum Teil) in der GOZ / GOÄ (geöffneter Teilbereich für Zahnärzte) enthalten

Immer wenn diese drei Voraussetzungen erfüllt sind, dann kannst du davon ausgehen, dass du mit der Analogabrechnung richtig liegst. Bei Unsicherheiten, wirf einen Blick auf die Analogliste der BZÄK. Diese Liste empfiehlt dir zwar keine konkrete Nummer, aber ich rate dir, die Leistungsbeschreibung aus dieser Liste wortwörtlich zu übernehmen. Warum? Weil schlaue Computer meist nur so schlau sind, wie ihre Programmierer:innen. Und die Texte von der BZÄK Analogliste sind ganz sicher programmiert. 

Welche GOZ Ziffer dient als Grundlage

Die Grundregeln für die Analogberechnung nach §6/1 GOZ hast du jetzt verstanden. Möglicherweise fragst du dich nun aber, warum in Nachschlagewerken, seitens der Kammern oder auch in Fachartikeln keine konkreten Beispiele für Analogziffern genannt werden. Das liegt zum Einen daran, dass der/die Zahnarzt/Zahnärztin die Gesamtbewertung eigenverantwortlich durchführen muss. Das bedeutet, er/sie wählt unter Berücksichtigung von bestimmten Kriterien eine solche Leistung aus, die mit der neuen Analogie noch am ehesten vergleichbar ist.  

Art

Hier geht es darum, dass die zugrunde gelegte GOZ Leistung das gleiche oder ähnliche Ziel hat, bzw. der Behandlungsverlauf der neu zu definierenden Analogie ähnlich verläuft. Deine Argumentation bleibt schlüssig, wenn du zumindest im gleichen Behandlungsspektrum (zum Beispiel im kons./chir. Bereich) bleibst.

Kosten

Der Kostenaufwand kalkuliert sich natürlich aus der „Leistungserbringung“ – aber genauso gut fließen hier die Kosten für notwendige Materialien und besonders qualifiziertes Fachpersonal ein. Wird das Material so teuer, dass keine angemessene Analogposition in Bezug auf die Honorarhöhe gefunden werden kann, wird das Material gesondert dazu berechnet. Dies ist aber nur im Ausnahmefall so, meist findet sich eine passende Ausgangsziffer.

Zeitaufwand

Um den Zeitaufwand vergleichen zu können, muss zunächst einmal die individuell notwendige Zeit der Leistungserbringung der gesuchten Analogposition klar sein. Diese wird dann behandlerindividuell mit dem Zeitaufwand für die ausgewählte GOZ Leistung verglichen. Du siehst, hier kommt ziemlich oft das Wörtchen „individuell“ vor. Das ist der Grund, warum dir niemand eine Liste mit Analogpositionen gibt oder du diese schon vorgefertigt in deiner Praxisverwaltungssoftware findest.

Die Zusammensetzung

Eine neue Analogposition besteht aus drei Teilen:

  1. Die „neue“ Leistungsbeschreibung
  2. Mittelteil als Bindeglied: analog §6 Absatz 1 GOZ 
  3. „alte“ GOZ Leistungsziffer und Leistungstext (unverändert)

Ich zeig dir das mal an einem konkreten Beispiel:

Du hast kürzlich festgestellt, dass die Professionelle Zahnreinigung an Verbindungselementen (Geschiebe / Steg) nicht zum Leistungsinhalt der GOZ 1040 gehört und denkst darüber nach, diese Position in Zukunft analog abzurechnen

 

💡 medizinische Notwendigkeit

💡 selbstständige Leistung

💡 nicht (auch nicht zum Teil) in der GOZ / GOÄ (geöffneter Teilbereich für Zahnärzte) enthalten

Die drei Grundvoraussetzungen hast du abgeklärt und festgestellt, dass die professionelle Zahnreinigung an Verbindungselementen definitiv analog abgerechnet werden darf. Auch der Blick auf die Analogliste der BZÄK bestätigt dir dies. Also suchst du eine nach Art, Kosten und Zeitaufwand gleichwertige Leistung in der GOZ. Zuerst denkst du an die 1040 – weil es eben so nahe liegt. Doch dann erinnerst du dich daran, wie schwierig es manchmal sein kann, ein Geschiebe oder einen Steg intraoral zu reinigen. Den Steigerungsfaktor für deine neue Analogleistung willst du aber auf keinen Fall anheben (das wäre auch Quatsch – such dir lieber eine Leistung aus, die dein Zielhonorar mit 2,3fach oder niedriger erreicht). Deine Entscheidung fällt auf die 0070 (das sind 6,47€ 2,3fach anstatt 3,62€ wenn deine Wahl auf die 1040 gefallen wäre).

Wie sieht die neue Leistung also aus wenn du sie berechnest?

0070a Professionelle Zahnreinigung an Verbindungselementen (Geschiebe, Stege usw.) analog §6/1 GOZ 0070 Vitalitätsprüfung eines Zahnes oder mehrerer Zähne einschließlich Vergleichstest

Der erste Teil deiner neuen Analogleistung besteht also aus der GOZ Ziffer mit dem Zusatz „a“ und der neuen Leistungsbeschreibung (kopiert aus der BZÄK Analogliste):

 

0070a Professionelle Zahnreinigung an Verbindungselementen(Geschiebe, Stege usw.)


Der zweite Teil ist das Bindeglied. Immer gleich und nicht veränderlich: analog §6/1 GOZ

 

Der dritte Teil besteht aus der zugrunde liegenden „alten Leistung“ und ihrer original Leistungsbeschreibung: 0070 Vitalitätsprüfung eines Zahnes oder mehrerer Zähne einschließlich Vergleichstest

Soweit – so klar? Deine neue Analogposition bringt nun 6,47€ und wird je Verbindungselement abgerechnet. Das sind knapp 3€ mehr als die PZR an einem Zahn. Du darfst dir das Beispiel gerne mitnehmen wenn es dir hilft.  

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