Im Dezember 2022 hat das Beratungsforum, bestehend aus Bundeszahnärztekammer, PKV Verband und der Beihilfe aus Bund und Ländern einvernehmlich neue Beschlüsse zur Berechnung analoger Leistungen im Rahmen einer leitliniengerechten Parodontitistherapie bei PKV Patienten gefasst. Diese entsprechen nicht den Empfehlungen aus dem Positionspapier der BZÄK vom April 2022, mit dem die Bundeszahnärztkammer zum ersten Mal konkrete Gebührenziffern zur Analogberechnung empfohlen hatte.
Die leitliniengerechte PAR Behandlungsstrecke in der GOZ wird in den Beschlüssen mit den Nummern 54 bis 59 abgebildet. Da alle Beschlüsse vom Beratungsforum für alle ab dem 18.12.2022 erbrachten Leistungen (und für alle davor erbrachten aber noch nicht in Rechnung gestellten Leistungen) keine Erstattungsprobleme erwarten lassen (zur Erinnerung: PKV und Beihilfe haben den Beschlüssen zugestimmt), rate ich zur konsequenten Verwendung dieser Empfehlungen und möchte sie in diesem Blogartikel näher darauf eingehen:
Beschluss Nummer 54:
Die Erhebung eines Gingivalindex und/oder eines Parodontalindex (z.B. des Parodontalen Screening-Index PSI) im Rahmen einer Unterstützenden Parodontitistherapie (UPT)
Die GOZ Position 4005, welche unter anderem für die Erhebung vom PSI Code verwendet wird, darf innerhalb eines Jahres maximal zweimal abgerechnet werden. Wenn die Erhebung eines PSI Codes darüber hinaus medizinisch notwendig ist, besteht die Möglichkeit, dies nach §6/1 GOZ analog zu berechnen.
„Die Bundeszahnärztekammer, der PKV-Verband und die Beihilfeträger sehen die GOZ-Nr. 4005 zusätzlich zur originären Leistung bis zu i.d.R. zweimal analog innerhalb eines Jahres als berechnungsfähig an.“
=> Empfehlung 4005a max. 2x zusätzlich zur GOZ 4005 pro Jahr
Beschluss Nummer 55:
Die subgingivale Instrumentierung (AIT) in der 2. Therapiestufe
Die GOZ beschreibt keine Leistung die der subgingivalen Instrumentierung in der 2. Therapiestufe gemäß der S3-Leitlinie gerecht wird. Daher empfiehlt das Beratungsforum folgendes: „GOZ-Nr. 3010a“ bzw. „4138a“ mit der Beschreibung „Subgingivale Instrumentierung – PAR (AIT)“
Die Analogziffer 3010a gilt hier für die einwurzeligen Zähne, die 4138a für die mehrwurzeligen Zähne als subgingivale Instrumentierung. Wichtig zu wissen: daneben sind die GOZ Ziffern 4070 und 4075 nicht berechenbar. Sollten auch gingivale/supragingivale harte und weiche Beläge entfernt werden, dürfen hierfür die GOZ 4050/55 zusätzlich zu den Analogpositionen 3010a und 4138a angesetzt werden.
=> Empfehlung 3010a (einwurzelig) und 4138a (mehrwurzelig) ggf. plus GOZ 4050/55
Beschluss Nummer 56:
Lokalisierte subgingivale Instrumentierung bei Resttaschen in der Unterstützenden Parodontitistherapie (UPT)
Dieser Beschluss befasst sich mit der subgingivalen Instrumentierung im Rahmen der UPT Sitzungen, diese entspricht den Bema Leistungen UPTe/f.
Sie stellt eine selbstständige, nicht in der GOZ beschriebene Leistung dar und ist deshalb gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen. Auch hier wird im Beschluss zwischen einwurzeligen und mehrwurzeligen Zähnen unterschieden. Das Beratungsforum hat sich auf diese beiden Analogleistungen geeinigt und sieht bei korrekter Verwendung auch hier kein Konfliktpotential bei der Erstattung durch private Versicherungen und Beihilfe:
=> Empfehlung: 0090a für den einwurzeligen Zahn und 2197a für den mehrwurzeligen Zahn, beide Leistungen tragen die Beschreibung „Subgingivale Instrumentierung – UPT“
Auch hier gilt: Die GOZ 4070 bzw. 4075 sind daneben nicht berechnungsfähig. Sollten zusätzlich gingivale/supragingivale harte und weiche Beläge entfernt werden, dürfen hierfür die GOZ Ziffern 4050/55 berechnet werden. Eine ausführliche Dokumentation der einzelnen Behandlungsschritte empfiehlt sich.
Beschluss Nummer 57:
Parodontale Diagnostik einschließlich Staging und Grading des Parodontitisfalles und Dokumentation auf Formblatt und Dokumentation auf Formblatt
Das Beratungsforum sagt: „Die Parodontale Diagnostik einschließlich Staging und Grading gemäß der S3-Leitlinie Die Behandlung von Parodontitis Stadium I bis III der DG Paro und der DGZMK ist analog abrechnungsfähig.“
Voraussetzung dafür: Die Ergebnisse sind auf einem wissenschaftlich anerkannten Formblatt vollständig zu dokumentieren. Dieses Formblatt ist dem Zahlungspflichtigen auf dessen Verlangen zu überreichen. Gemeint ist hier der PAR Antrag wie er auch beim GKV Patienten zum Einsatz kommt. Wird dies analog berechnet, fällt natürlich die GOZ 4000 (Erstellen und Dokumentieren eines Parodontalstatus) weg. Das dürfte nicht schwer fallen, denn diese GOZ Position ist im Vergleich zur Bema Nr. 4 deutlich unterbewertet. Zum Vergleich: Bema Nr. 4 = ca. 52,80€ vs. GOZ 4000 (2,3fach) = 20,70€.
Empfohlen wird vom Beratungsforum auch hier eine konkrete Analogposition und ein entsprechend geltender Leistungstext: „8000a“ mit der Beschreibung „PAR-Diagnostik, Staging/Grading, Dokumentation“.
Die Ausfertigung des Formblattes für den Zahlungspflichtigen kann ebenfalls analog berechnet werden. Hier wird die „4030a“ mit der Beschreibung „Ausfertigung PAR-Formblatt“ empfohlen.
=> Empfehlung: 8000a und 4030a Honorar 8000a = 64,68€ (2,3fach) und 4030a = 4,53€ (2,3fach)
Beschluss Nummer 58:
Qualifiziertes parodontologisches Aufklärungs- und Therapiegespräch (ATG) zum personalisierten Behandlungsplan
„Das qualifizierte parodontologische Aufklärungs- und Therapiegespräch zum personalisierten Behandlungsplan in der 1. Therapiestufe gemäß der S3-Leitlinie „Die Behandlung von Parodontitis Stadium I bis III“ der DG Paro und der DGZMK ist analog berechnungsfähig. Die Leistung umfasst die Aufklärung über:
- Diagnose,
- Gründe der Erkrankung,
- Risikofaktoren,
- Therapiealternativen,
- zu erwartende Vor- und Nachteile der Behandlung,
- die Option, die Behandlung nicht durchzuführen
sowie die Erläuterung des personalisierten Therapieplanes einschließlich notwendiger Verhaltensänderungen und allgemeinmedizinischer Wechselwirkungen.
=> Empfehlung: GOZ 2210a „Parodontologisches Aufklärungs- und Therapiegespräch (ATG)“ einmal je Behandlungsstrecke ohne weitere zusätzliche Gesprächs- und Beratungsleistungen
Beschluss Nummer 59:
Befundevaluation (BEV)
Die parodontologische Reevaluation kann je nach medizinischer Notwendigkeit bis zu 3x innerhalb eines Jahres berechnet werden und umfasst dann auch die erneute Dokumentation des klinischen Befunds, einschließlich der Bestimmung der Sondierungstiefen und Sondierungsblutung, der Zahnlockerung, des Furkationsbefalls, des röntgenologischen Knochenabbaus sowie die Angabe des Knochenabbaus in Relation zum Patientenalter (%/Alter). Weiterhin notwendig ist der Vergleich mit der Eingangsdiagnostik und/oder vorangegangenen Befundevaluation. Das Beratungsforum rät auch hier zur Verwendung einer Analogposition und erklärt gleichzeitig, dass die GOZ-Nrn. 4000, 4005(a) und weitere Gesprächs- und Beratungsleistungen daneben nicht berechnungsfähig sind.
=> Empfehlung 5070a (max. 3x/Jahr) mit der Beschreibung „Befundevaluation – PAR“
Wie eingangs schon erklärt, sind die Beschlüsse anwendbar auf alle Leistungen die ab dem 18.12.2022 erbracht wurden. Darüber hinaus gelten sie auch für Leistungen die vor dem 18.12.2022 erbracht aber noch nicht in Rechnung gestellt wurden.
Natürlich bildet die zahnärztliche Dokumentation die Grundlage für die Abrechnung. Wenn du dir unsicher bist, welche Dinge zu den heute gelernten Abrechnungsziffern in der Karteikarte nicht fehlen dürfen, dann klick auf den Button und lad dir doch meine 0€ Doku-Checkliste für PAR Leistungen runter.
Zusammenfassung der Analogziffern (lt. Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen ohne Erstattungsproblematik):
4005a PSI max. 2x zusätzlich zur GOZ 4005 pro Jahr
3010a AITa einwurzeliger Zahn, ggf. plus GOZ 4050
4138a AITb mehrwurzeliger Zahn, ggf. plus GOZ 4055
5070a BEV je nach med. Notwendigkeit max. 3x/Jahr
0090a Subgingivale Instrumentierung UPT, einwurzeliger Zahn
2197a Subgingivale Instrumentierung UPT, mehrwurz. Zahn
8000a PAR-Diagnostik, Staging/Grading, Dokumentation
4030a Ausfertigung PAR-Formblatt
2210a Parodontologisches Aufklärungs- und Therapiegespräch, einmal je Behandlungsstrecke