Neue Bema Postionen ab 2022 (bzw. 2023)
Ich habe mich in der Fuchs-Community auf Instagram umgehört und gefragt, warum der Beitrag für euch so wichtig war.
Die Rückmeldungen waren ebenso einstimmig wie eindeutig:
"Weil wir seitens KZV mal wieder noch nichts davon gehört haben!"
Situation 1:
Situation 2:
Und, kennst du Situationen wie diese? Ich sehe vor mir wie du beim lesen dieser Zeilen zustimmend nickst. Um diese ganze Informationsübermittlung zukünftig zu vereinfachen, wurde die ePA – die elektronische Patientenakte – ins Leben gerufen. Zunächst funktioniert das System mit dem Opt-in-Verfahren. Deine Patienten (und du falls du GKV versichert bist) müssen sich aktiv um eine ePA bemühen, sich dafür bei ihrer Krankenkasse aufwendig registrieren und wenn wir mal ehrlich sind – das Ganze ist bisher ein großer Flop.
Das wird sich künftig ändern. Die Gesellschafter der gematik äußerten folgendes: “Die elektronische Patientenakte (ePA) soll noch in dieser Legislaturperiode als eine Opt-out-Lösung funktionieren. Die ePA soll dann für alle Versicherten automatisch eingerichtet werden. Wer das nicht möchte, kann aktiv widersprechen (das entspricht dem „Opt-out-Prinzip“)… Dabei wird weder das Alter noch die Affinität zu digitalen Medien berücksichtigt.
Doch jetzt erstmal zu den Bema Positionen die du abrechnen kannst:
ePA Erstbefüllung - Ordnungsnummer 646 (inzwischen durch die ePA1 ersetzt)
Ab 01.01.2022 konnte für die Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte die Ordnungsnummer 646 abgerechnet werden. Dass dies nur einmal pro Akte möglich war, erklärt sich mit dem Wortlaut „Erstbefüllung” von selbst.
Solltest du zu den early birds im Bezug auf die ePA gehören und schon 2021 die Erstbefüllung durchgeführt haben, dann bist du nicht leer ausgegangen. Im Kalenderjahr 2021 wurde die Erstbefüllung per 10 Euro Einmalzuschlag je Versicherten und ePA vergütet. Einen solchen „early bird“ habe ich bisher nicht kennenlernen dürfen, wenn du einer bist, schreib mir gerne von deinen Erfahrungen.
Im Jahr 2022 wurde nun also die Ordnungsnummer 646 fällig, das Honorar hierfür entsprach ebenfalls 10€.
Achtung:
Zum 1. Januar 2023 wurde die Bema Position ePA1 eingeführt, die Erstbefüllung einer elektronischen Patientenakte (sie ersetzt die Ordnungsnummer 646)
Daneben gibt es weitere Bema Positionen, die ich dir in diesem Blogartikel gerne alle erkläre. Aber zunächst habe ich mir mal die Paragrafen vorgenommen, die das Ganze regeln. Um dir staubtrockene Gesetzestexte zu ersparen, übersetze ich dir gerne das Amtsdeutsch in eine Sprache, die jeder versteht:
SGB V § 346 Unterstützung bei der elektronischen Patientenakte
SGB V § 334 Anwendungen der Telematikinfrastruktur
Daher ist es unabdingbar ganz genau zu wissen, welche Daten übermittelt werden dürfen. Unter Punkt 4 und 5 finden sich die für die Zahnarztpraxis relevanten Dinge im §334: der Medikationsplan und der elektronische Notfalldatensatz.
Haben alle Patienten einen Medikationsplan?
Was ist bei der Erstbefüllung der ePA zu beachten?
Diese Vereinbarung regelt unter anderem, dass die Erstbefüllung nur dann erfolgen kann, wenn noch keine medizinischen Daten eingestellt waren. Das bedeutet für dich, dass du immer vor Erstbefüllung mit deiner PVS prüfst, ob schon Daten in der ePA erfasst sind. Weiterhin ist wichtig zu wissen, dass die Erstbefüllung keine gesonderte Diagnositkleistung veranlasst.
Wenn du Interesse an der Erstbefüllungsvereinbarung und der zugehörigen Anlage hast, darfst du dir beides hier downloaden:
eMP - Aktualisierung eines elektronischen Medikationsplans (3 Bema Punkte)
- Vor dem Zugriff auf den eMP ist das Einverständnis des Patienten abzufragen und zu dokumentieren
- Die Bema Position eMP ist nur in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verordnung eines apothekenpflichtigen Arzneimittels abgerechnet werden
- Die Leistungen eMP und NFD dürfen bezogen auf denselben Sachverhalt nicht nebeneinander abgerechnet werden
NFD - Aktualisierung Notfalldatensatz (6 Bema Punkte)
- Vor dem Zugriff auf den eMP ist das Einverständnis des Patienten abzufragen und zu dokumentieren
- Einmal je Sitzung abrechenbar
- Die Leistungen eMP und NFD dürfen bezogen auf denselben Sachverhalt nicht nebeneinander abgerechnet werden
ePA1 - Erstbefüllung einer elektronischen Patientenakte ab dem Jahr 2023 (4 Bema Punkte)
- einmal für die Erstbefüllung einer elektronischen Patientenakte
- wirklich nur wenn es sich um die Erstbefüllung handelt – die ePA muss also leer sein (kein anderer Arzt, Zahnarzt oder Psychotherapeut hat bereits medizinischen Daten eingefügt)
- der Versicherte muss (denk bitte an die Dokumentation!)
ePA2 - Aktualisierung einer elektronischen Patientenakte (2 Bema Punkte)
- ePA ist höchstens einmal je Sitzung abrechenbar; nicht neben der erstmaligen Befüllung der elektronischen Patientenakte nach ePA1
- Die Erfassung, Verarbeitung oder Speicherung von versorgungsrelevanten zahnmedizinischen Informationen oder Angaben zum Bonusheft aus der aktuellen Behandlung erfolgt auf Verlangen des Versicherten
- Natürlich ist hier ist die Einholung der Patienteneinwilligung zur Datenverarbeitung notwendig – bitte dokumentiere diese auch
Geht das alle gar nicht nebeneinander?
Die Aktualisierung der ePA (elektronische Patientenakte) und die Aktualisierung des eMP (elektronischen Medikationsplans) oder des NFD (Notfalldatensatz) andererseits stellen jeweils eigenständige Tätigkeiten dar, die getrennt voneinander zu betrachten sind.Das bedeutet, dass die Leistungen gemäß den BEMA-Nrn. ePA2, eMP und NFD je nach Situation auch in Kombination erbracht werden können.
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