ePA – BEMA Abrechnung

Neue Bema Postionen ab 2022 (bzw. 2023)

Zum 01.01.2022 sind nun verschiedene neue Bema Positionen in Kraft getreten. Die Thematik UKPS (Unterkieferprotrusionsschiene) kannst du hier nachlesen. Die dazugehörigen BEL II Positionen findest du hier.

Aber das war längst nicht alles. Von vielen unbemerkt wurden auch neue Leistungen zur Vergütung von TI Anwendungen in den einheitlichen Bewertungsmaßstab aufgenommen. Kürzlich habe ich dazu eine Übersicht auf Instagram veröffentlicht, der Beitrag ist inzwischen der meist gespeicherte meiner mehr als 450 Posts.

Ich habe mich in der Fuchs-Community auf Instagram umgehört und gefragt, warum der Beitrag für euch so wichtig war. 

 

Die Rückmeldungen waren ebenso einstimmig wie eindeutig:

"Weil wir seitens KZV mal wieder noch nichts davon gehört haben!"

Das ist auch ein Jahr später nicht viel anders. Deshalb habe ich den ursprünglichen Blogbeitrag am 07.02.2023 ein Update verpasst und erkläre dir heute all das zu diesem Thema, was wirklich praxisrelevant für dich ist. Stell dir dafür einfach mal einen ganz normalen Praxistag vor und überlege, ob du diese beiden Situationen schonmal erlebt hast.

Situation 1:

Der Patient kommt zur OP Vorbesprechung zu dir in die Praxis und du fragst nach, welche Medikamente er regelmäßig einnimmt. „So eine große weiße Tablette die man in der Mitte auseinander brechen kann, eine kleine gelbe und… ach ja, alle 2 Tage auch noch etwas wegen meinem Blut.“ Einen Medikamentenplan hat er nicht dabei und der handgeschriebene x-fach gefaltete Zettel im Geldbeutel ist auch kaum noch leserlich. Ob der überhaupt noch aktuell ist?

Situation 2:

Der Patient kommt am OP Tag in die Praxis und was hat er trotz mehrfacher Erinnerung nicht dabei? Richtig, seinen aktuellen Quick-Wert. Es ist Mittwoch Nachmittag und der Hausarzt ist natürlich telefonisch gerade nicht erreichbar. Was tun?

Und, kennst du Situationen wie diese? Ich sehe vor mir wie du beim lesen dieser Zeilen zustimmend nickst. Um diese ganze Informationsübermittlung zukünftig zu vereinfachen, wurde die ePA – die elektronische Patientenakte – ins Leben gerufen. Zunächst funktioniert das System mit dem Opt-in-Verfahren. Deine Patienten (und du falls du GKV versichert bist) müssen sich aktiv um eine ePA bemühen, sich dafür bei ihrer Krankenkasse aufwendig registrieren und wenn wir mal ehrlich sind – das Ganze ist bisher ein großer Flop.


Das wird sich künftig ändern. Die Gesellschafter der gematik äußerten folgendes: “Die elektronische Patientenakte (ePA) soll noch in dieser Legislaturperiode als eine Opt-out-Lösung funktionieren. Die ePA soll dann für alle Versicherten automatisch eingerichtet werden. Wer das nicht möchte, kann aktiv widersprechen (das entspricht dem „Opt-out-Prinzip“)… Dabei wird weder das Alter noch die Affinität zu digitalen Medien berücksichtigt. 

 

Doch jetzt erstmal zu den Bema Positionen die du abrechnen kannst:

ePA Erstbefüllung - Ordnungsnummer 646 (inzwischen durch die ePA1 ersetzt)

Ab 01.01.2022 konnte für die Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte die Ordnungsnummer 646 abgerechnet werden. Dass dies nur einmal pro Akte möglich war, erklärt sich mit dem Wortlaut „Erstbefüllung” von selbst.


Solltest du zu den early birds im Bezug auf die ePA gehören und schon 2021 die Erstbefüllung durchgeführt haben, dann bist du nicht leer ausgegangen. Im Kalenderjahr 2021 wurde die Erstbefüllung per 10 Euro Einmalzuschlag je Versicherten und ePA vergütet. Einen solchen „early bird“ habe ich bisher nicht kennenlernen dürfen, wenn du einer bist, schreib mir gerne von deinen Erfahrungen.

 

Im Jahr 2022 wurde nun also die Ordnungsnummer 646 fällig, das Honorar hierfür entsprach ebenfalls 10€.

Achtung:
Zum 1. Januar 2023 wurde die Bema Position ePA1 eingeführt, die Erstbefüllung einer elektronischen Patientenakte (sie ersetzt die Ordnungsnummer 646)

Daneben gibt es weitere Bema Positionen, die ich dir in diesem Blogartikel gerne alle erkläre. Aber zunächst habe ich mir mal die Paragrafen vorgenommen, die das Ganze regeln. Um dir staubtrockene Gesetzestexte zu ersparen, übersetze ich dir gerne das Amtsdeutsch in eine Sprache, die jeder versteht:

SGB V § 346 Unterstützung bei der elektronischen Patientenakte

Vertragszahnärzte werden hier verpflichtet an der Befüllung der elektronischen Patientenakte mitzuwirken. Damit kein Unfug mit den hochsensiblen Patientendaten getrieben wird, ist die Übermittlung von medizinischen Daten nur dann erlaubt, wenn diese im Zusammenhang mit der konkreten aktuellen Behandlung stehen. Außerdem ist hier klar geregelt, dass die Befüllung der ePA auch an zahnmedizinisches Fachpersonal delegiert werden darf. Selbst in der Praxis tätige Personen „zur Vorbereitung auf den Beruf“ (also Auszubildende) werden hiervon nicht ausgeschlossen.

SGB V § 334 Anwendungen der Telematikinfrastruktur

Die Anwendungen der Telematikinfrastruktur dienen laut Gesetzgeber der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit, der Qualität und der Transparenz der Versorgung.
Daher ist es unabdingbar ganz genau zu wissen, welche Daten übermittelt werden dürfen. Unter Punkt 4 und 5 finden sich die für die Zahnarztpraxis relevanten Dinge im §334: der Medikationsplan und der elektronische Notfalldatensatz.

Haben alle Patienten einen Medikationsplan?

Versicherte, die gleichzeitig mindestens drei verordnete Arzneimittel anwenden, haben Anspruch auf Erstellung und Aushändigung eines Medikationsplans in Papierform sowie auf Erstellung eines elektronischen Medikationsplans. Jeder Arzt muss den Versicherten bei der Verordnung eines Arzneimittels über diesen Anspruch aufklären. Tut er das? Du kannst gerne mal einen Stichprobentest durchführen, wenn du im Anamnesebogen deiner zahnärztlichen Patienten drei oder mehr Medikamente entdeckst.

Was ist bei der Erstbefüllung der ePA zu beachten?

Im August 2021 hat die Bundes KZV die regionalen KZVen informiert, dass die ePA-Erstbefüllungsvereinbarung von den Vertragspartnern unterzeichnet wurde. Diese Vertragspartner sind neben der KVB & KZVB die deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und natürlich der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV-SV).
Diese Vereinbarung regelt unter anderem, dass die Erstbefüllung nur dann erfolgen kann, wenn noch keine medizinischen Daten eingestellt waren. Das bedeutet für dich, dass du immer vor Erstbefüllung mit deiner PVS prüfst, ob schon Daten in der ePA erfasst sind. Weiterhin ist wichtig zu wissen, dass die Erstbefüllung keine gesonderte Diagnositkleistung veranlasst.
Wenn du Interesse an der Erstbefüllungsvereinbarung und der zugehörigen Anlage hast, darfst du dir beides hier downloaden:

eMP - Aktualisierung eines elektronischen Medikationsplans (3 Bema Punkte)

  • Vor dem Zugriff auf den eMP ist das Einverständnis des Patienten abzufragen und zu dokumentieren
  • Die Bema Position eMP ist nur in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verordnung eines apothekenpflichtigen Arzneimittels abgerechnet werden
  • Die Leistungen eMP und NFD dürfen bezogen auf denselben Sachverhalt nicht nebeneinander abgerechnet werden

NFD - Aktualisierung Notfalldatensatz (6 Bema Punkte)

  • Vor dem Zugriff auf den eMP ist das Einverständnis des Patienten abzufragen und zu dokumentieren
  • Einmal je Sitzung abrechenbar
  • Die Leistungen eMP und NFD dürfen bezogen auf denselben Sachverhalt nicht nebeneinander abgerechnet werden

ePA1 - Erstbefüllung einer elektronischen Patientenakte ab dem Jahr 2023 (4 Bema Punkte)

  • einmal für die Erstbefüllung einer elektronischen Patientenakte 
  • wirklich nur wenn es sich um die Erstbefüllung handelt – die ePA muss also leer sein (kein anderer Arzt, Zahnarzt oder Psychotherapeut hat bereits medizinischen Daten eingefügt)
  • der Versicherte muss (denk bitte an die Dokumentation!)

ePA2 - Aktualisierung einer elektronischen Patientenakte (2 Bema Punkte)

  • ePA ist höchstens einmal je Sitzung abrechenbar; nicht neben der erstmaligen Befüllung der elektronischen Patientenakte nach ePA1
  • Die Erfassung, Verarbeitung oder Speicherung von versorgungsrelevanten zahnmedizinischen Informationen oder Angaben zum Bonusheft aus der aktuellen Behandlung erfolgt auf Verlangen des Versicherten
  • Natürlich ist hier ist die Einholung der Patienteneinwilligung zur Datenverarbeitung notwendig – bitte dokumentiere diese auch

Geht das alle gar nicht nebeneinander?

Die Aktualisierung der ePA (elektronische Patientenakte) und die Aktualisierung des eMP (elektronischen Medikationsplans) oder des NFD (Notfalldatensatz) andererseits stellen jeweils eigenständige Tätigkeiten dar, die getrennt voneinander zu betrachten sind.Das bedeutet, dass die Leistungen gemäß den BEMA-Nrn. ePA2, eMP und NFD je nach Situation auch in Kombination erbracht werden können.

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